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Dienstag, 1. März 2011

Honorarberatung erhält politische Unterstützung

Nachdem nun die Vorschläge für die Regulierung der Bankberatung sowie des freien Anlagemarktes vorliegen, fällt schon auf, dass die Honorarberater in Deutschland eine besondere Regelung erfahren werden. Dies lässt zwei Vermutungen zu: 1. Die Honorarberatung wird als eigene „Beratungsklasse“ anerkannt und bekommt eine eigene gesetzliche Grundlage. 2. Die Honorarberatung wird als verbrauchernahe Beratung eingestuft, da sie sich frei von Provisionsinteressen bewegt und dies exakt dem Willen der Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner entgegenkommt.
Immer wieder monieren dabei Verbraucherschützer, dass Vermittler – auch Berater von Banken – bei ihren Gesprächen mit dem potenziellen Kunden nicht nur deren Wohl im Auge hätten, sondern auch die Höhe der Provision für den Verkauf von Finanzprodukten. Aigner sieht daher durch die Honorarberatung die Interessen der Anleger und Sparer nachhaltiger geschützt und will im Zuge der Gesetzgebung den Verkauf besonders provisionsträchtiger Produkte ausschließen. Was dies nun in der Wirkung für den Markt bzw. für die Beratung hat, lässt sich bislang nur schwer erfassen. Immer wieder wird dabei auch kritisiert, dass Honorarberatung als Beratungsform in Deutschland bislang noch nicht einmal auf einen Marktanteil von einem Prozent kommt und selbst große Banken und andere Gesellschaften sich hiermit die Finger verbrannt hätten.
Die Honorarberatung scheint ein Politikum zu bleiben. Aigner sieht hierin offensichtlich den Verbraucherschutz am besten gewährleistet. Ob dies in der Praxis auch so zutrifft, bleibt fraglich. Insbesondere im Massengeschäft von Investmentanlagen und Versicherungsprodukten scheint auf lange Sicht ihre Umsetzung fraglich. Und ob es dringend nötig ist, die sowieso schon durch spezialisierte Bankberater und Vermögensverwalter betreuten Kunden durch eine eigene, verbrauchernahere Gesetzgebung zu schützen, kann zumindest hinterfragt werden.

Montag, 12. Juli 2010

Zum Thema Honorarberatung


Hierzu habe ich folgenden interessanten Interneteintrag unter http://www.m-p-v.de/left-menu/honorarberatung-servicepauschale/   gefunden: Honorarberatung



Zunehmend werden Fragen im Zusammenhang mit alternativen Vergütungsmodellen von Versicherungsmaklern diskutiert: Muss der Versicherungsmakler bei Verbrauchern ausschließlich erfolgsabhängig vergütet werden oder ist eine erfolgsunabhängige Vergütung (Honorarvereinbarung) möglich?
Im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und des neuen VVGs wird mehr und mehr die Möglichkeit von Alternativen zum reinen Courtagemodell hinterfragt. Aus dem unterschiedlichen Verständnis des neuen § 34 d GewO und des Rechtsdienstleistungsgesetzes ergeben sich insofern kontroverse Diskussionen. Diese wurden zudem noch aufgrund einer Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV, heute BaFin) in VerBAV 9/96, S. 222, forciert. Auf diese wurde zuletzt sogar noch in einem soeben erschienenen Praxiskommentar zum neuen VVG zur Begründung der Unzulässigkeit von alternativen Vergütungsmodellen verwiesen. Nach Auffassung des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. jedoch ist nach gründlicher Prüfung die Beratung mit dem Ziel des Abschlusses eines Versicherungsvertrages gegen Honorar zulässig. Ebenso die Vermittlung von Versicherungen (auch neben der Courtage des Versicherers) und die Bestandspflege.